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   BPatG, 20.02.2008 - 5 W (pat) 449/06   

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BPatG, 20.02.2008 - 5 W (pat) 449/06 (https://dejure.org/2008,30135)
BPatG, Entscheidung vom 20.02.2008 - 5 W (pat) 449/06 (https://dejure.org/2008,30135)
BPatG, Entscheidung vom 20. Februar 2008 - 5 W (pat) 449/06 (https://dejure.org/2008,30135)
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  • BGH, 19.06.2001 - X ZR 159/98

    "zipfelfreies Stahlband"; Umfang des Patentschutzes bei Kennzeichnung des

    Auszug aus BPatG, 20.02.2008 - 5 W (pat) 449/06
    Zu den Sachmerkmalen zählen nur der hierdurch bezeichnete, beanspruchte Gegenstand und seine erfindungsgemäßen körperlichen oder funktionalen Eigenschaften, die sich aus der Anwendung des Verfahrens bei seiner Herstellung für den Fachmann ergeben (vgl Bacher/Melullis in Benkard, PatG, 10. Aufl., § 1 Rdn. 15d; Schulte, PatG, 7. Aufl., § 34 Rdn. 161 m. w. N. zum "productbyprocess-Anspruch"; BGH GRUR 2001, 1129, 1133 - zipfelfreies Stahlband).

    Welche Eigenschaften das sind, ist durch Auslegung des Schutzanspruchs zu ermitteln, wobei maßgebend ist, wie der angesprochene Fachmann die Angaben zum Herstellungsweg versteht und welche Schlussfolgerungen er hieraus für die erfindungsgemäße Beschaffenheit der auf diesem Wege herstellbaren Sache zieht (BGH GRUR 2001, 1129 - zipfelfreies Stahlband).

  • BGH, 20.06.2006 - X ZB 27/05

    Demonstrationsschrank

    Auszug aus BPatG, 20.02.2008 - 5 W (pat) 449/06
    Zur Prüfung der Schutzfähigkeit des Gegenstandes gemäß dem verteidigten Schutzanspruch 1 wird im Folgenden entsprechend BGH, X ZB 27/05 - Demonstrationsschrank, Vorbemerkung c), hinsichtlich der Beurteilung des erfinderischen Schrittes auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen (BGH in GRUR 2006, Heft 10, 842 - 848).
  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 168/00

    Schneidmesser I

    Auszug aus BPatG, 20.02.2008 - 5 W (pat) 449/06
    Denn neben der Behebung etwaiger Unklarheiten dient die Auslegung eines Schutzanspruchs nämlich auch zur Erläuterung der darin verwendeten Begriffe sowie der Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung (BGH GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher; BGH GRUR 2002, 515, 516 - Schneidmesser I; Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl., § 14 Rdn. 43).
  • BGH, 24.09.2003 - X ZR 7/00

    "blasenfreie Gummibahn I"; Prüfungsmaßstab im Patentnichtigkeitsverfahren;

    Auszug aus BPatG, 20.02.2008 - 5 W (pat) 449/06
    Eine Erfindung ist dann ausführbar, wenn ein Fachmann anhand der Angaben in der Gebrauchsmusterschrift, nicht etwa allein der Angaben in den Schutzansprüchen, unter Einsatz seines Fachwissens in der Lage ist, die offenbarte technische Lehre praktisch zu verwirklichen (BGH BlPMZ 98, 282 (II) - Polymermasse; BGH GRUR 03, 223 (I4) - Kupplungsvorrichtung II; BGH GRUR 04, 47 (III4) - blasenfreie Gummibahn I).
  • BGH, 17.04.2007 - X ZR 1/05

    Pumpeinrichtung

    Auszug aus BPatG, 20.02.2008 - 5 W (pat) 449/06
    Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen darf dabei aber nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch den Wortlaut des Gebrauchsmusters festgelegten Gegenstandes führen (GRUR 2007, 959 - Pumpeinrichtung und BGH GRUR 2007, 778, 779 - Ziehmaschinenzugeinheit).
  • BGH, 30.03.1993 - X ZB 13/90

    Patentanmeldung bei Kollektiv aus mehreren Pflanzenindividuen

    Auszug aus BPatG, 20.02.2008 - 5 W (pat) 449/06
    Denn aus der Eigenschaft eines Sachanspruchs folgt, dass es für den Rechtsbestand nicht auf die Schutzfähigkeit des Verfahrens, sondern nur auf die Schutzfähigkeit des beanspruchten Gegenstandes ankommt (BGHZ 122, 144, 154/155 - Tetraploide Kamille).
  • BGH, 17.04.2007 - X ZR 72/05

    Ziehmaschinenzugeinheit

    Auszug aus BPatG, 20.02.2008 - 5 W (pat) 449/06
    Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen darf dabei aber nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch den Wortlaut des Gebrauchsmusters festgelegten Gegenstandes führen (GRUR 2007, 959 - Pumpeinrichtung und BGH GRUR 2007, 778, 779 - Ziehmaschinenzugeinheit).
  • BGH, 07.11.2000 - X ZR 145/98

    Brieflocher; Deutung von Begriffen in einer Patentschrift

    Auszug aus BPatG, 20.02.2008 - 5 W (pat) 449/06
    Denn neben der Behebung etwaiger Unklarheiten dient die Auslegung eines Schutzanspruchs nämlich auch zur Erläuterung der darin verwendeten Begriffe sowie der Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung (BGH GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher; BGH GRUR 2002, 515, 516 - Schneidmesser I; Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl., § 14 Rdn. 43).
  • BGH, 01.10.2002 - X ZR 112/99

    "Kupplungsvorrichtung II"; Anforderungen an die Darstellung der Erfindung

    Auszug aus BPatG, 20.02.2008 - 5 W (pat) 449/06
    Eine Erfindung ist dann ausführbar, wenn ein Fachmann anhand der Angaben in der Gebrauchsmusterschrift, nicht etwa allein der Angaben in den Schutzansprüchen, unter Einsatz seines Fachwissens in der Lage ist, die offenbarte technische Lehre praktisch zu verwirklichen (BGH BlPMZ 98, 282 (II) - Polymermasse; BGH GRUR 03, 223 (I4) - Kupplungsvorrichtung II; BGH GRUR 04, 47 (III4) - blasenfreie Gummibahn I).
  • BGH, 11.03.1986 - X ZR 17/83

    Nichtigkeit eines Patents - Fehlende Patentfähigkeit infolge mangelnder Neuheit

    Auszug aus BPatG, 20.02.2008 - 5 W (pat) 449/06
    Insoweit ist dem Fachwissen auch die Herstellung von Laminaten im Allgemeinen, wie u. a. in Sichtkaschierungen oder in Hygieneartikeln, zuzurechnen (BGH in GRUR 1986, 798 - Abfördereinrichtung für Schüttgut).
  • BGH, 15.09.1977 - X ZR 60/75

    Anforderungen an eine Patentanmeldung - Vorrichtung zum Herstellen von

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